§ 1 Geltungsbereich
Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die vom Rintelner Aquarienverein Scalar e.V. durchgeführt werden.
§ 2 Gegenstand der Aquarienbörse
Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt
werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus
eigenem längeren Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen
nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist. Die Art und
ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert aufgeführt.
Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von
Aquarientieren bzw. Pflanzen. Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und
Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im
Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem
Lebendfutter.
§ 3 Anbieter
Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen
Bestimmungen besitzen. Die tierschutz- und artenschutzrechtlich
vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen. Händlern oder berufsmäßigen
Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist
weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an
Dritte weiter zu veräußern.
§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und
ausnahmslos zu beachten:
1. Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.
2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand
angeboten werden. Der Verkauf von Tieren die unter § 11b TierSchG fallen ist
untersagt.
3. Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien
zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht
werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu
beachten.
4. Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in
Abhängigkeit der Tierart).
5. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der
angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte
(- Parameter) sind zu beachten.
6. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise
Sauerstoff zuzuführen.
7. Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten.
Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt
untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter.
8. Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich
(Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.), Ausnahme: Schwarmfische.
9. Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen
Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten,
dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere
vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
10. Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80 cm über dem Boden),
größere Behältnisse können, bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen,
auch bodengleich aufgestellt werden. Die Börsenbecken sollen möglichst nur von
oben und einer Seite her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich
auch die Rückseite einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus
erfolgt.
11. Es muss temperiertes Wasser mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten zum
Auffüllen der Börsenbecken bereitgehalten werden, für den Fall, dass der
Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark absinkt.
12. In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
13. Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen
Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und
Sichtschutz erfolgen.
14. Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden (§ 11c
TierSchG).
§ 5 Beratung und Information
Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer
Entfernung von mindestens 50cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:
1. Name des Züchters / Anbieters
2. Artenname (wissenschaftlich / deutsch)
3. gegebenenfalls Herkunftsgebiet
4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
5. Fütterungshinweise
6. eventuell erforderliche weitere besonders zu beachtende Hälterungsbedingungen
7. Preis/Tauschwert
8. Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten
über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere oder Pflanzen
fachkundig berät.
§ 6 Überwachung der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der
Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen
der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Verein ein
verantwortlicher Börsenwart. Der Börsenwart ist gegenüber den Anbietern und
Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen
die Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und
Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des
Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen. Bei
schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand
einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an
zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.
§ 7 Haftung
Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die
auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem
interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur
zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten
einer Tauschaktion, zustande. Weder dem Verein selbst erwächst aus diesen
Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung. Weiterhin übernimmt der
veranstaltende Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder
sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und
Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von
Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von
deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.
§ 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch
die zuständige Behörde.
Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den
Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des
Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart sind
dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.
§ 9 Ergänzungen zur Börsenordnung
Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung
ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die
Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten
Grundsätzen widersprechen.
§ 10 Bekanntgabe
Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die
Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem
Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die
Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat
und sich verpflichtet, diese einzuhalten. Die Anschrift des Anbieters ist beim
Börsenwart zu hinterlegen.
Durchführungsbestimmungen
1. Börsenaufbau eine Stunde vor Börsenbeginn
2. Beckenabnahme von Börsenwart wehrend des Aufbaus
3. Börsenbeginn: nach Bekanntgabe
4. Börsenende: nach Bekanntgabe
5. Der Anbieter ist verpflichtet nach Börsenende seinen Platz sauber zu verlassen
6. Der Anbieter verpflichtet sich 10% von seinen Einnahmen dem Verein abzutreten
7. Anbieter und Besucher willigen unentgeltlich und unwiderruflich räumlich und
zeitlich unbeschränkt das Recht zur Verwertung, der während der Börse von ihnen
aufgenommenen Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen mit ihrer Darstellung ein.
§22 KuG (Nutzung nur für Vereinszwecke)
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